Im Folgenden werden die wesentlichen Artikel des Abkommens in ihrer rechtlichen Bedeutung erläutert. Um den Text allgemeinverständlich zu halten, wurde so weit wie möglich auf juristische Fachbegriffe und Paragraphenangaben verzichtet.

Die das Internet betreffenden Regelungen finden sich hauptsächlich in den Artikeln 23 und 27. Deshalb sind hier die einzelnen Absätze der Artikel gesondert erläutert.


Präambel


Das Abkommen verwendet durchgängig den Begriff „geistiges Eigentum“, der von einer Gleichsetzung mit (Sach)eigentum und einem absoluten Anspruch des Schöpfers auf das von ihm geschaffenes Werk und dessen Verwendung ausgeht. Die Theorie ignoriert jedoch, dass geistige Werke von unendlichen vielen Menschen gleichzeitig genutzt werden können (durch Vervielfältigung), während materielle Güter immer nur von einem Menschen bzw. ggf. einer Menschengruppe gleichzeitig genutzt werden können.
Die Theorie vom geistigen Eigentum und die Verwendung dieses Begriffs wird deshalb von führenden Rechtswissenschaftlern abgelehnt. Ebenso von dem einschlägigen Max-Planck-Institut, selbst von der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft des Bundestages. Neutral ausgedrückt geht es um immaterielle Güter.
Die Verwendung des Begriffs ist symptomatisch für die ideologische Ausrichtung des Abkommens, das Produzenten umfassende Rechte gibt, denen die Nutzer und die Allgemeinheit nahezu rechtlos gegenüber stehen.

Das Abkommen wird damit begründet, dass die Schutzrechte „für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von entscheidenden Bedeutung“ sei, obwohl dies unter Ökonomen gerade sehr umstritten ist, auf jeden Fall aber einseitig die produktiven Effekte, etwa durch Verwertung vorhandener Werke für neue, ausblendet.

Das Abkommen behauptet, dass die Verletzung von Schutzrechten „Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste“ verursachten, obwohl dieses ebenfalls nicht bewiesen ist. Diverse Untersuchungen aus dem Bereich des Urheberrechts betätigen dies gerade nicht. Es wird einseitig von der unbestätigten Hypothese ausgegangen, dass derjenige, der eine kostenlose Kopie oder günstige Nachahmung bekommt, anderenfalls das Geld für das „Original“-Produkt ausgegeben hätte.

Es soll sichergestellt sein, dass das Abkommen nicht seinerseits den Handel einschränkt. Von einer Sicherung der Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit oder dem Datenschutz ist keine Rede in der Präambel.

Das Abkommen baut ein Bedrohungsszenario, indem es Kopieren und Nachahmungen als „Gefahr für die Allgemeinheit“ bezeichnet. Die mit einer Einschränkung und Verfolgung von Kopien verbundenen Nachteile und Gefahren für die Allgemeinheit werden gar nicht erwähnt.


Artikel 1

Durch das ACTA werden andere Abkommen nicht außer Kraft gesetzt. Ausdrücklich erwähnt wird das TRIPS-Abkommen, einem Vorläufer des ACTA, welches Mindeststandards vorschreibt, nach denen Urheber-, Patent- und andere Immaterialgüterrechte zu gewähren sind. Bereits das TRIPS ist starker Kritik von Bürgerrechtlern, Wissenschaftlern und Entwicklungsländern ausgesetzt.


Artikel 2

Die Vertragsparteien des ACTA haben dessen Vorgaben im nationalen Recht umsetzen. Es ist also der vertraglich vereinbarte Mindestschutz für die Rechteinhaber sicher zu stellen.

Einen Schutz der Bürger vor strengeren nationalen Regelung sieht ACTA dagegen nicht vor. Es ist sogar ausdrücklich vereinbart, dass die Staaten strengere Gesetze erlassen dürfen.

Sofern die EU Vertragspartei wird, kann sie ihrerseits durch auf ACTA aufbauende Richtlinien oder Verordnungen die BRD (und andere EU-Staaten) zur Umsetzung zwingen.

Die USA dagegen haben bereits deutlich gemacht, dass sie das ACTA als unverbindliche „Vereinbarung“ betrachten. Insofern würde es zu einem Vorteil der US-Wirtschaft führen, wäre sie nur an für sie günstige Regelungen gebunden, die restlichen Staaten jedoch an für diese restriktive.
Und die USA könnte praktisch niemand zur Einhaltung zwingen, anders herum sieht es schon anders aus.


Artikel 3

ACTA dient nur der Durchsetzung von Rechten, nicht deren Begründung.
Sofern eine Handlung, ein Werk o. ä. in einem Staat nicht bereits z. B. urheberrechtlich geschützt ist, müssen keine Gesetze erlassen werden, die einen solchen Schutz neu begründen. Dies bleibt weiter der Entscheidung der einzelnen Vertragsstaaten überlassen (wobei diese allerdings bereits teilweise durch andere völkerrechtliche Verträge wie TRIPS oder die EU-Staaten durch EU-Richtlinien gebunden sind).


Artikel 5

ACTA betrachtet als „geistiges Eigentum“ alles, was als solches im TRIPS fest gelegt ist.
Dies bedeutet, dass eine Ausweitung des Begriffs nicht stattfindet. Die vielfach gehegt Gefahr, jegliche Formulierung oder reine Ideen würden nun bereits unter das Urheberrecht fallen, besteht damit nicht.


Artikel 6

ACTA verpflichtet zu einem Vorgehen gegen jede Verletzung von nach dem Übereinkommen geschützten Rechten. Damit könnte etwas die im Zusammenhang mit Filesharing diskutierte Bagatellklausel, wonach das Tauschen in geringer Zahl zum privaten Gebrauch nicht verfolgt würde, nicht eingeführt werden.

ACTA verpflichtet außerdem dazu, Rechtsbehelfe zu schaffen, die vor weiteren Verletzungshandlungen abschrecken. Was damit gemeint ist, ist nicht definiert.


Artikel 7

Es müssen zivilrechtliche Ansprüche (neben den strafrechtlichen, siehe Artikel 23) bei der Verletzung von Rechten bestehen. Gemeint sind insbesondere die in den folgenden Artikeln genannten auf Schadensersatz, Vernichtung und Auskunft.
Grundsätzlich bestehen solche Rechte im deutschen Rechte bereits.


Artikel 8

Die Vertragsstaaten haben dafür zu sorgen, dass Waren, die Immaterialgüterrechte verletzen, nicht in die Vertriebswege gelangen.

Eine solche Möglichkeit besteht im deutschen Recht grundsätzlich schon.

Dies schließt insbesondere auch Generika (billige Kopien eines teuren Arzneimittels) ein und kann dazu führen, dass Entwicklungsländer keine oder nicht ausreichend notwendige Arzneimittel bekommen.

Dies war nach In-Kraft-Treten des TRIPS der Fall, da Pharmakonzerne AIDS-Medikamente in Afrika teuer verkauften als in den USA (der Markt bestimmt halt den Preis). Das TRIPS wurde daraufhin um Flexiblitätsklauseln für Entwicklungsländer ergänzt. Gesundheitsorganisationen befürchten nun, dass die Situation für die Entwicklungsländern durch das ACTA wieder verschärft wird.


Artikel 9

Bei der Bemessung des Schadensersatzes darf „jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß“ berücksichtigt werden, sowie der Marktpreis oder empfohlene Verkaufspreis.

Bei Urheberrechtsverletzungen sind außerdem zusätzliche Schadensersatzleistungen vorzusehen.

Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass derjenige, der eine kostenlose Kopie oder günstige Nachahmung bekommt, anderenfalls das Geld für „Original“-Produkt ausgegeben hätte, obwohl dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweifelhaft ist.
Beim reinen Kopieren entsteht auch kein unmittelbarer wirtschaftlichen Schaden, da nichts weggenommen sondern vervielfältig wird.

Diese Berechnungsmethoden sind im deutschen Recht bereits so geregelt. Aus den vorgenannten Gründen ist ihr Sinn jedoch diskussionswürdig. Da sie durch ACTA zwingend vorgeschrieben werden, könnten sie im nationalen Recht allerdings nicht mehr geändert werden.


Artikel 10

Rechtsverletzenden Waren sowie Material und Geräte für deren Herstellung müssen (auf gerichtliche Anordnung) entschädigungslos vernichtet werden können.

Die ist im deutschen Recht bereits möglich, kann nach ACTA aber dann nicht mehr geändert werden.

Auch dies trifft besonders Generika hart. Im Gegensatz zum TRIPS ist im ACTA eine Zerstörung leichter möglich, da diese nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ zu unterbleiben kann.



Artikel 11

Ein Rechtsverletzer oder mutmaßlicher Rechtsverletzer muss (auf gerichtliche Anordnung) dem Rechteinhaber Auskünfte erteilen, wie die Identität weiterer Personen, über Produktionsmittel oder die Vertriebswege.

Diese Verpflichtung geht über das bestehende TRIPS-Abkommen und die einschlägige EU-Richtlinie hinaus, da bislang die Einführung eines solchen Auskunftsanspruch nur freiwillig war, sich nicht gegen mutmaßliche Verletzte richtet und zudem einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorsah.

Auch dies hat eine besondere Auswirkung auf Generika: wenn Hersteller, Transporteure oder andere beteiligte Personen befürchten müssen, dass ihre Beteiligung bekannt wird und sie deshalb ggf. rechtliche Verfolgung fürchten müssen, kann dies von Vorherein von einer Mitwirkung abschrecken.


Artikel 12

Gerichte müssen Maßnahmen gegenüber Rechtsverletzern auch ohne deren Anhörung treffen können.
Wenngleich dies auch grundsätzlich im deutschen Recht in Ausnahmefällen möglich ist, stellt es einen schweren Eingriff in das Recht auf rechtliches Gehör dar, da die betroffene Person ihre Argumente nicht vortragen kann.


Artikel 13

Wenn Grenzkontrollen von Sendungen durchgeführt werden, soll sich diese Kontrolle nicht nur auf materielle Güter wie nachgemachte Kleidung, Uhren etc. beschränken, sondern soll etwa auch Urheberrechtsverletzungen mit einbeziehen.

Auch wenn Patente ausdrücklich ausgenommen sind, sehen Gesundheitsorganisationen darin eine Gefahr für den Handel mit Generika. Eine Beschlagnahmung wäre z. B. wegen Verletzung von Markenrechten möglich, wenn das Etikett eines Generikums dem eines anderen Medikamentes stark ähnelt.


Artikel 14

Die Grenzkontrolle umfasst alle Sendungen mit gewerblichem Charakter.

Ebenso darf eingeführt werden, dass das Gepäck Reisender auch bei privat angeschafften Waren kontrolliert wird.

Damit wäre die Kontrolle von Notebooks, Mobiltelefonen oder mp3-Spielern auf unrechtmäßig kopierte Software oder Musik bei einem Grenzübertritt möglich.


Artikel 23 I

Jede vorsätzliche Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem“ Ausmaß ist strafbar.

Gewerbliches Ausmaß liegt nach ACTA schon bei einem nur mittelbar wirtschaftlichen Vorteil vor.

Eine Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen existiert im deutschen Recht bereits.

Wie wenig die Beschränkung auf ein gewerbliches Ausmaß private Nutzer tatsächlich schützt, zeigt die Rechtsprechung diverser Gerichte, nach der das nicht-kommerzielle Anbieten schon eines Filmes oder eines Musikalbums in einem P2P-Netzwerk als gewerblich angesehen wird.

Ausdrückliche Ausnahmen sieht ACTA nicht vor und bleibt mit seiner ungenauen Bestimmung deshalb grundsätzlich unsicher für Nutzer.

Mit der Vorschrift, bestimmte Verhalten unter Strafe zu stellen, greift ein Handelsabkommen grundsätzlich stark in die Souveränität der Staaten ein.
Auch wenn eine solche Strafbarkeit in der BRD im Wesentlichen existiert, wird dadurch die Reform des Urheberrechts, die Legalisierung des privaten Kopierens oder die Entkriminalisierung etwas durch eine Bagatellklausel erschwert bis unmöglich gemacht.


Artikel 23 III

Das Abfilmen von Filmen im Kino kann (muss allerdings nicht) selbst für den privaten Gebrauch strafbar sein.


Artikel 23 IV

Auch die Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen ist strafbar.

Das ist zwar nach dem deutschen Recht grundsätzlich so, allerdings ist aufgrund der unklaren Auslegung des ACTA nicht klar, ob dies auch schon das Setzen eines Links auf eine gegen das Urheberrecht verstoßende Datei erfasst.


Artikel 23 V

Gegen juristische Personen müssen ebenfalls Bußgelder oder Strafen möglich sein.

Zusammen mit der Verantwortlichkeit für Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen oder dem mittelbar wirtschaftlichem Vorteil (etwas durch Werbeeinnahmen), stellt sich die Frage, ob damit Internet-Provider oder -Plattformen (wie YouTube) bei Verstößen ihrer Nutzer mit Bußgeldern belegt werden können.
Bei entsprechend strenger Auslegung könnten die drohenden Sanktionen Provider motivieren, präventive Maßnahmen etwa zur Überwachung ihrer Nutzer zu ergreifen [siehe mehr dazu unten Art. 27] oder ihre Dienste aus Angst vor Sanktionen ganz einzustellen.


Artikel 24

ACTA schreibt auch Haftstrafen vor sowie, dass die Höhe von Strafen der Abschreckung dienen muss.

Auch wenn dies in vielen Rechtsordnungen wie der deutschen bereits der Fall ist, greift das ACTA tief in kriminalpolitische und gesellschaftliche Diskussionen über die Ausgestaltung von Strafen ein.
Ob Strafe der Generalprävention (Abschreckung) dienen soll oder darf ist eine rechtstheoretische und ethische Frage, die jedenfalls nicht durch ein Handelsabkommen vorgegeben sein darf.


Artikel 27 I

Im Internet sowie im Computerbereich ist gegen jede Verletzung von Urheberrechten vorzugehen.


Artikel 27 II

Die Haftung von Internet-Diensteanbietern (was Internetzugangsprovider wie auch Plattformen wie YouTube oder Facebook umfasst) wird nicht mehr ausdrücklich angeordnet, sondern „nur“ als Beispiel genannt.

Eine solche Haftung würde dazu führen, dass Provider oder Plattformen Maßnahmen ihre Nutzer überwachen müssten oder Filter für bestimmte Inhalte oder Sperren von Webseiten einsetzen, um Verletzungen vorzubeugen, um selbst nicht für diese haften zu müssen.

Die Provider-Haftung wird von ACTA nicht zwingend angeordnet. Eine Beschränkung der Haftung setzt nach ACTA aber voraus, dass die „Interessen der Rechteinhaber“ gewahrt bleiben. Aufgrund der schwammigen Formulierung bleibt die große Gefahr, dass eine Provider-Haftung als notwendig angesehen wird oder zumindest ein informeller Druck durch andere Staaten oder die Industrie entsteht, diese einzuführen.

Als Einschränkungen für die Durchsetzung der Rechte nennt ACTA zwar die Meinungsfreiheit und den Schutz der Privatsphäre, aber die (passive) Informationsfreiheit und die Kommunikationsfreiheit werden nicht erwähnt.
Bei der Formulierung der möglichen Diensteanbieterhaftung werden nur die Rechte der Rechteinhaber erwähnt, nicht aber Rechte der Nutzer.


Artikel 27 III

Die Staaten sollen auf Wirtschaftunternehmen einwirken – wie Zugangsprovider oder Plattformen -, damit diese Kooperationen aufbauen, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Hiermit könnte auf Unternehmen eingewirkt werden, dass diese, ohne durch ein Gesetz gezwungen zu sein, Überwachungen von Nutzern, Filterung von Inhalten oder sogar die Sperrung des Internetzugangs selbst durchführen.
Formal sind die Maßnahmen zwar freiwillig, allerdings können der Staat und andere, wirtschaftlich stärkere, Unternehmen informellen Druck aufbauen, damit solche Kooperationen zu Stande kommen.

Damit würde eine Privatisierung der Überwachung und Rechtsdurchsetzung erfolgen, die für die Nutzer noch nachteiliger ist, als eine staatlich durchgeführte oder gesetzlich angeordnete. Gegen staatliche Maßnahmen ist ein besserer Rechtsschutz gegeben, insbesondere darf der Staat keine Maßnahmen ergreifen, die gegen Gesetze und die Verfassung (Grundgesetz) verstoßen.
Dagegen steht es Privaten grundsätzlich frei, was sie vertraglich vereinbaren. Anbieter könnten mit ihren Nutzern über die AGB vereinbaren, dass Überwachungen oder Filterungen zulässig sind. Machen dies alle Anbieter (oder ein Monopolist) hätten Nutzer faktisch keine Wahl, den Maßnahmen zu entgehen.

Durch solche Maßnahmen übernähmen Wirtschaftsunternehmen Aufgaben, die sonst die Polizei durchführen darf (und das nur unter bestimmten Voraussetzungen). Informations- und Kommunikationsfreiheit lägen in den Händen privater Unternehmen.

In Irland sind bereits auf freiwilliger Basis Sperrungen des Internetzugangs nach Urheberrechtsverstößen eingeführt worden. Aus einem geleakten Dokument der EU geht hervor, dass sie dieses auch als Beispiel für die Durchsetzung des ACTA sieht.


Artikel 27 IV

Internetprovider sowie Internetdienste können verpflichtet werden, (aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung) die Identifizierung von Nutzern zu ermöglichen.

Zwar handelt es sich nur um eine Maßnahme die eingeführt werden muss, doch geht die Norm weiter als der in der BRD geltende Auskunftsanspruch, als das ACTA keine gewerbliche Rechtsverletzung voraussetzt und den Anspruch auf auf Diensteanbieter wie YouTube, Rapidshare etc. ausdehnt.

Auch hier sind zwar Meinungsfreiheit und Privatsphäre im ACTA als zu achten genannt, Verfahrensregeln, wie dies zu erfolgen hat, gibt es jedoch nicht.


Artikel 27 V

Ein Schutz gegen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen wird zwingend vorgeschrieben. Ebenso gegen Kopierschutz“knacker“ und Anleitungen.

Damit könnten bestehende deutsche Vorschriften nicht abgeschafft werden und Rechteinhaber können weiterhin durch Kopierschutzmaßnahmen das eigentlich bestehende Recht auf eine Privatkopie beseitigen.

Dies fördert die zunehmende Verwendung von Kopierschutz (sog. DRM), der die frei Nutzung von Informationen stark einschränkt, auch im Rahmen der rechtlich zulässigen Privatkopie.

Durch die umfassende Formulierung ist außerdem anzunehmen, dass damit auch die noch zulässige analoge Kopie (Aufnehmen einer CD/DVD während sie abgespielt wird, anstatt den Kopierschutz zu knacken) verboten werden soll.


Artikel 28 II

Die Staaten müssen – einseitig - statistische Daten und Informationen über Rechtsverletzungen sammeln, sowie über „Verfahren, die sich bei der Vorbeugung oder Bekämpfung bewährt haben“. Eine objektive Analyse der Situation über den Zustand von Urheber- oder Patentrecht findet nicht statt.


Artikel 28 IV

Die Staaten sollen u. a. informelle Gremien schaffen, in denen die Rechteinhaber den Behörden ihre „Auffassungen“ zufließen lassen können.

Das ist die Institutionalisierung von Lobbyismus.


Artikel 31

Die Staaten müssen – einseitige - das „öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums und für die schädlichen Auswirkungen der Verletzung“ schärfen.
Eine kritische Auseinandersetzung findet nicht statt. ACTA schreibt eine zu vertretene Meinung vor, auch wenn diese der der Bevölkerung widersprechen sollte oder durch wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel gezogen wird.

Das ist die Institutionalisierung von Propaganda.


Artikel 35

Die Staaten sollen sich gegenseitig unterstützen beim Aufbau von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Abkommens, etwas durch technische Hilfe.

Dies ist die Einladung für die großen Industriestaaten noch nicht so weit entwickelten Ländern ihre Konzepte aufzudrängen.


Artikel 36

Über die Entwicklung von ACTA wacht ein ACTA-Ausschuss, der auch Empfehlungen zur Umsetzung und Durchführung geben kann.

Außer, dass jede Vertragspartei vertreten ist, werden keine Regelungen über die Zusammensetzung getroffen. Auch gibt es keine Regelungen über transparentes Arbeiten.

Dafür kann er den Rat von Personen oder Gruppen aus dem „Nichtregierungssektor“ einholen – also insbesondere von Lobbyisten.